Wer ist
versichert? Versichert sind alle Personen, die auf der Crewliste stehen,
welche in der Regel bei der Charteragentur oder der Charterfirma abzugeben
ist. Auch wenn sich die Zusammensetzung der Crew verändert, sind die
neu hinzukommenden Crewmitglieder automatisch mitversichert. Voraussetzung
dafür ist, dass die ausgewechselten Crewmitglieder bei der Charteragentur,
der Chartergesellschaft oder direkt beim YACHT-POOL gemeldet
wurden (Fax genügt). Wird von der Charteragentur oder der Charterfirma
keine Hinterlegung der Crewliste verlangt, so sind die Crewliste und
eventuelle nachträgliche Veränderungen der Crew direkt an den
YACHT-POOL zu
melden.
Besondere
YACHT-POOL-Bedingungen D01
1.1 Der Versicherer leistet
Entschädigung:
1.2 Bei Nichtantritt der Charter für die
dem Charterunternehmen oder einem anderen vom Versicherten im Zusammenhang mit
der Charter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
1.3 bei Abbruch der Reise für die
nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch
unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt,
dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt
auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in
bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung
auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der
gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die
Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht
gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die
Überführung eines verstorbenen Versicherten.
1.4 Der Versicherer ist im Umfang von
Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eine der nachstehend genannten
wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner
Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren
planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
1.5 bei Tod, schwerem Unfall oder
unerwarteter schwerer Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner
Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person,
vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist;
1.6 bei Impfunverträglichkeit des
Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der
minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines
minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;
1.7 bei Schwangerschaft einer
Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder
der versicherten Mutter einer minderjährigen Versicherten;
1.8 bei Schaden am Eigentum des
Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.6 genannten
versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis
oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu
der wirtschaftliche Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern
zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.
2.1
Der Versicherer haftet nicht:
2.2 für die Gefahren des Krieges,
Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig
vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus
dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben,
politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und
Kernenergie.
2.3 Der Versicherer ist von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die Versicherungsnehmer/Versicherten
der Versicherungsfall bei Abschluß der Versicherung voraussehbar war oder der
Versicherungsnehmer/Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat.
3.1 Die Versicherungssumme soll dem
vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für
darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramm) sind mitversichert,
wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der
Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt;
sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den
Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den
Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
3.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt
der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird - soweit nicht anders
vereinbart - auf Euro 25,- je Person festgelegt. Wird der Versicherungsfall
durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen
Schaden 20 v. H. selbst, mindestens Euro 25,- je Person.
Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist
verpflichtet:
4.1 YACHT-POOL den Eintritt des
Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der
Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter
zu stornieren;
4.2 YACHT-POOL jede gewünschte
sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von
sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über
Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft;
4.3 auf Verlangen des Versicherers die
Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden,
soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.
4.4 Verletzt der
Versicherungsnehmer/Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
Verletzung weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die
Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Der Versicherer ist im Umfang von 1.1
auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß Nr. 1.5 und 1.6 für
den im Versicherungsschein beschriebenen Personenkreis (Crew) verwirklicht
haben.
Im Schadenfall ist die bei der Agentur
abgegebene Crew-Liste mit den Namen der Crew-Mitglieder vorzulegen.
6.1 Der Versicherer leistet
Entschädigung:
6.2 bei Nichtbenutzung der Yacht aus
einem der in den Punkten 1.5 - 1.8 der Bedingungen genannten wichtigen
Gründe für die dem Vercharterer vom Versicherten vertraglich geschuldeten
Rücktrittskosten;
6.3 bei vorzeitigem Abbruch der Reise
aus einem in 1.5 - 1.8 der Bedingungen genannten wichtigem Grunde für den nicht
genutzten Teil der Kosten der Charterung, falls eine Weitervercharterung nicht
gelungen ist. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn durch den Ausfall des
Skippers die Reise abgebrochen werden muss und kein Ersatzskipper beschafft
werden kann.
Ist die Leistungspflicht des
Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung
der Entschädigung binnen 2 Wochen zu
erfolgen.