Erläuterungen zur Charter-Rücktrittversicherung

Wer ist versichert? Versichert sind alle Personen, die auf der Crewliste stehen,  welche in der Regel bei der Charteragentur oder der Charterfirma abzugeben ist.  Auch wenn sich die Zusammensetzung der Crew verändert, sind die neu  hinzukommenden Crewmitglieder automatisch mitversichert. Voraussetzung dafür  ist, dass die ausgewechselten Crewmitglieder bei der Charteragentur, der  Chartergesellschaft oder direkt beim YACHT-POOL gemeldet wurden (Fax  genügt). Wird von der Charteragentur oder der Charterfirma keine Hinterlegung der  Crewliste verlangt, so sind die Crewliste und eventuelle nachträgliche  Veränderungen der Crew direkt an den YACHT-POOL zu melden.

CHARTER-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen D01

 

1. VERSICHERUNGSUMFANG

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung:

1.2 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen oder einem anderen vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;

1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten.

1.4 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eine der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:

1.5 bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist;

1.6 bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;

1.7 bei Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten Mutter einer minderjährigen Versicherten;

1.8 bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.6 genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftliche Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.

2. AUSSCHLÜSSE

2.1 Der Versicherer haftet nicht:

2.2 für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie.

2.3 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die Versicherungsnehmer/Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluß der Versicherung voraussehbar war oder der Versicherungsnehmer/Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

3. VERSICHERUNGSWERT, VERSICHERUNGSSUMME, SELBSTBEHALT

3.1 Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramm) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.

3.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird  - soweit nicht anders vereinbart - auf Euro 25,- je Person festgelegt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst, mindestens Euro 25,- je Person.

4. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS/ VERSICHERTEN IM VERSICHERUNGSFALL

Der Versicherungsnehmer/Versicherte ist verpflichtet:

4.1 YACHT-POOL den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren;

4.2 YACHT-POOL jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft;

4.3 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann.

4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

5. PERSONENGRUPPEN (CREW)

Der Versicherer ist im Umfang von 1.1 auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß Nr. 1.5 und 1.6 für den im Versicherungsschein beschriebenen Personenkreis (Crew) verwirklicht haben.

Im Schadenfall ist die bei der Agentur abgegebene Crew-Liste mit den Namen der Crew-Mitglieder vorzulegen.

6. SKIPPERAUSFALL

6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung:

6.2 bei Nichtbenutzung der Yacht aus einem der in  den Punkten 1.5 - 1.8 der Bedingungen genannten wichtigen Gründe für die dem Vercharterer vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;

6.3 bei vorzeitigem Abbruch der Reise aus einem in 1.5 - 1.8 der Bedingungen genannten wichtigem Grunde für den nicht genutzten Teil der Kosten der Charterung, falls eine Weitervercharterung nicht gelungen ist. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn durch den Ausfall des Skippers die Reise abgebrochen werden muss und kein Ersatzskipper beschafft werden kann.

7. ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG

Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen zu erfolgen.